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RuheForst. Auf einen Blick.

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RuheBiotopsuche

Wählen Sie zuerst die für Sie infrage kommende Biotopart aus. Danach können Sie mit der Auswahl einer Wertstufe oder verschiedener Merkmale die Ergebnisliste weiter eingrenzen. Wenn Sie beispielsweise eine junge Buche in der Nähe des Andachtsplatzes wünschen, wählen Sie die Merkmale „Junge Buche“ und „Andachtsplatz nah“ aus. Es werden nur Ergebnisse angezeigt, die alle gewählten Kriterien erfüllen.

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Wertstufen, RuheBiotop- und Beisetzungsgebühren

Jedes RuheBiotop ist einmalig. Wir bieten Ihnen eine vielfältige Auswahl an RuheBiotopen. Je nach Dimension, Lage oder Einzigartigkeit sind die RuheBiotope vier verschiedenen Wertstufen zugeordnet.

Wertstufen und Gebühren

Nutzungsentgelt

  1. Die Entgelte richten sich nach der Bewertung des Biotops und der Bestimmung der Beisetzungsstelle.
  2. Bewertungskriterien sind u. a. die Lage der Ruhestätte und die direkten und angrenzenden Naturelemente.
  3. Die Bestimmung der Beisetzungsstelle beinhaltet die Verwendung als GemeinschaftsBiotop, Familien- oder FreundschaftsBiotop oder als RegenbogenBiotop.

GemeinschaftsBiotop mit bis zu 12 Beisetzungsstellen, mit gelber Kunststoffscheibe gekennzeichnet

Wertstufe I (Entgelt je Beisetzungsstelle) > Diese Wertstufe ist nicht mehr verfügbar. 590,00 €
Wertstufe II (Entgelt je Beisetzungsstelle) 890,00 €
Wertstufe III (Entgelt je Beisetzungsstelle) 1.090,00 €
Wertstufe IV (Entgelt je Beisetzungsstelle) 1.890,00 €

Familien-/FreundschaftsBiotop mit bis zu 12 Beisetzungsstellen, mit grüner Kunststoffscheibe gekennzeichnet

Wertstufe I (Entgelt für das ganze Biotop) > Diese Wertstufe ist nicht mehr verfügbar. 3.500,00 €
Wertstufe II (Entgelt für das ganze Biotop) 5.300,00 €
Wertstufe III (Entgelt für das ganze Biotop) 6.400,00 €
Wertstufe IV (Entgelt für das ganze Biotop) 9.600,00 €

Beisetzungsentgelt

Gebühr für die Herstellung der Graböffnung, Beisetzung der Urne sowie das
Verschließen des Grabes
260,00 €
Für die Gestellung, Beschriftung und Anbringung eines Markierungsschildes werden die
Gebühren nach tatsächlichem Aufwand festgesetzt (§ 1 Abs. 2)
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