Forst und Kommune FAQ

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Wer kann einen RuheForst einrichten?

Grundsätzlich kommt jeder Forstbetrieb, egal ob kommunal, privat oder staatlich, der die passenden Waldbestände besitzt, für einen RuheForst in Frage. Administration und Betrieb des Standortes – dazu gehören Führungen, Verwaltung und Beisetzungen- liegen in der Regel in der Hand des Forstbetriebes. Bezüglich der Mindestanforderungen an die personelle und betriebliche Infrastruktur wenden Sie sich bitte an einen unserer Mitarbeiter.

Was bedeutet Trägerschaft?

In Deutschland dürfen nur Kommunen oder Kirchen als Anstalten öffentlichen Rechtes die Trägerschaft über einen Friedhof übernehmen. Durch die Trägerschaft in öffentliche Hand wird dem Aufsichts- und Sicherungsbedürfniss Rechnung getragen. Für die Praxis bedeutet dies, dass die zuständige Kommune den RuheForst – analog zum traditionellen Friedhof- ausweist und eine Friedhofssatzung erlässt. Die Kunden sind dadurch vor privatwirtschaftlichen Risiken abgesichert und die Einhaltung der Verordnungen und Gesetzte wird sichergestellt.

Ist jeder Wald für einen RuheForst geeignet ?

Nicht jeder Wald ist für die Anlage eines RuheForstes geeignet. Neben der örtlichen Lage spielen auch die Baumartenzusammensetzung und die Geländemorphologie eine Rolle. Nur standortgerechte Laubwälder, mit einem geringen waldbaulichen Risiko, kommen für die langfristige Anlage eines solchen Bestattungswaldes in Frage. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an einen unserer Förster.

Ist eine Genehmigung erforderlich?

Ein RuheForst ist ein Friedhof und als solcher nach geltendem Recht in den meisten Bundesländern genehmigungspflichtig. Die Genehmigungsvoraussetzungen richten sich nach dem jeweiligen Bestattungsrecht in den einzelnen Bundesländern. Die Ausweisung von RuheForsten erfolgt durch die örtliche Kommune. Je nach Bundesland sind der Kreis, die kreisfreien Städte oder die Verwaltungsämter Genehmigungsbehörde.

Ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes notwendig?

Bestattungsplätze sind grundsätzlich Gegenstand der kommunalen Planung und als solche Gegenstand der Bauleitplanung. Ein RuheForst ist wie alle Bestattungsplätze im Flächennutzungsplan für Bestattungszwecke vorgesehen. Je nach geltendem Landesrecht kann die Ausweisung eines RuheForstes die Überarbeitung des Flächennutzungsplanes, oder die Beantragung einer Baugenehmigung erforderlich machen. Grundsätzlich ist die Errichtung eines RuheForstes aber in allen Bundesländern möglich. Sprechen Sie uns an.

RuheForst und Naturschutz – passt das zusammen?

Da in einem RuheForst die ausgewählten und in einem Biotopregister erfassten Grabstätten für bis zu 99 Jahre aus der forstlichen Nutzung ausscheiden, kommt diese Widmung dem Naturschutz durchaus entgegen. Durch die schwerpunktartige Auswahl von Laubbäumen als markantes Naturelement des RuheBiotops, wird die natürliche Waldgesellschaft gefördert. Es entstehen Naturwaldreservate von hohem ökologischem Wert. Insbesondere in FFH-Gebieten (Fauna-Flora-Habitat) wird durch eine RuheForst-Ausweisung der Schutzcharakter günstig beeinflusst.

Kann ein RuheForst auch im Naturschutzgebiet liegen?

Schutzgebiete unterliegen ganz besonders strengen Anforderungen. In der Regel stellt der Status eines Schutzgebietes (Flora-Fauna-Habitat-Gebiet, Wasserschutzgebiet, Vogelschutzgebiet etc.) keine Einschränkung für den Betrieb eines RuheForstes dar. Im Gegenteil; die langfristige Unterschutzstellung der Waldbestände kommt dem Gedanken des Naturschutzes entgegen. Im Einzelfall kommt es auf den Inhalt der erlassenen Naturschutzverordnung an. Hier sind im Besonderen bauliche Veränderungen und das Betretungsrecht mit der Unteren Naturschutzbehörde zu erörtern. Sprechen Sie hierfür bitte einen unserer Mitarbeiter an.

Darf in einem RuheForst gejagt werden?

Grundsätzlich NEIN. Die RuheForste sind aufgrund ihrer Widmung als Friedhöfe befriedete Bezirke, auf denen die Jagd ruht. Die befriedeten Bezirke scheiden aus der bejagdbaren Fläche (Eigenjagd, beziehungsweise Gemeinschaftsjagdbezirk) aus.