Betreuungsverfügung
Menschen, die keine Familienangehörigen mit einer Vorsorgevollmacht ausstatten können oder wollen, und denen deshalb das Vormundschaftsgericht einen Betreuer auswählt, können dieser Auswahl in einer Betreuungsverfügung Leitlinien und Beschränkungen setzen. Auch die Benennung einer Person ihrer Wahl als Betreuer ist hier möglich. Ein Betreuer vertritt Sie in allen Bereichen, die Sie nicht mehr selbstständig verantworten können. Sie können darin auch regeln, wie sich der Betreuer in Detailfragen wie z. B. der Auswahl einer Pflegeeinrichtung verhalten soll. Eine ausführliche Betreuungsverfügung dient ihrer Sicherheit und der Handlungssicherheit Ihres Betreuers.
Besprechen Sie ihre Verfügung mit dem Bevollmächtigten, ihrer Familie oder Vertrauten. Auch hier gilt für eine Wirksamkeit ist das unterschriebene Original vorzulegen. Weisen Sie daher mit einem Kärtchen in der Brieftasche darauf hin, wo die Verfügung verwahrt ist. Für Alleinstehende ist es sinnvoll, die Verfügung zentral registrieren zu lassen.
Folgende Institutionen archivieren Patientenverfügungen und Vollmachten (z. T. gegen Entgelt):
- Deutsche Hospiz Stiftung, Europaplatz 7, 44269 Dortmund, www.hospize.de,
- Human. Verband Deutschland, Wallstr. 65, 10179 Berlin, www.patientenverfuegung.de,
- Deutsche Verfügungszentrale, Königstr. 5a, 0179 Dresden, www.dvzag.de,
- Bundesnotarkammer, Postfach 080151, 10001 Berlin, www.vorsorgeregister.de,
- Deutsches Rotes Kreuz, Altenauergasse 1, 55116 Mainz, www.drk-mainz.de